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§ 28 UWG (Kraft/Steinmair)

Kraft/Steinmair2. AuflSeptember 2019

§ 28. Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, dass die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist.

Literatur (Auswahl):

Schuhmacher, Das Ende der österreichischen per-se-Verbote von „Geschäftspraktiken“ gegenüber Verbrauchern, wbl 2010, 612; Handig, Harmonisierung des Lauterkeitsrechts in der EU (2006).

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