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Kommentar DSGVO – BDSG – TTDSG, Taeger/Gabel
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§ 28 TTDSG (Ufer)
Ufer
4. Aufl
Oktober 2021
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 8 Absatz 6 für eine Telekommunikationsanlage wirbt,
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Verkehrsdaten verarbeitet,
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§ 28 TTDSG