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§ 28 (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

(1) Arbeitgeber, die

zusätzliche Ruhezeiten nach § 12a Abs. 4 bis 6 nicht gewähren;Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen oder entgegen § 19a Abs. 9 beschäftigen;

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