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§ 28 PSG (Arnold)

Arnold4. AuflFebruar 2022

§ 28. Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,

wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 14 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;

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