Die Generalversammlung der Genossenschafter wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Genossenschaftsvertrage oder nach diesem Gesetze auch andere Personen dazu befugt sind.
Literatur:
Schnorr von Carolsfeld, Die Rechtsprechung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs von 1957–1968 und ihre Verwertung im Bereich des deutschen Genossenschaftsgesetzes, ZfgG 1970, 295.