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§ 28 GenG

Siebenbäck2. AuflSeptember 2014

Die Generalversammlung der Genossenschafter wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Genossenschaftsvertrage oder nach diesem Gesetze auch andere Personen dazu befugt sind.

Literatur:

Schnorr von Carolsfeld, Die Rechtsprechung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs von 1957–1968 und ihre Verwertung im Bereich des deutschen Genossenschaftsgesetzes, ZfgG 1970, 295.

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