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§ 28 ErbStG

86. LfgJuni 2009

Für die Berechnung der Steuer nach § 8 und bei der Anwendung des § 14 und des § 15 Abs 1 Z 5 wird der Erwerb auf volle 1 Euro abgerundet. (BGBl I 2001/59) – ab 2002

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