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§ 28 ASVG (Poperl)

Poperl79. LfgJänner 2025

§ 28 Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig:

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Z 2 genannte Versicherungsträger zuständig ist;die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für

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