(1) Ergibt sich nach Erteilung einer Genehmigung oder eine Überprüfung gemäß § 27, dass die gemäß § 24 wahrzunehmenden In teressen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschütz sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Anpassungen vorzuschreiben.
