§ 289 Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension gelten die §§ 264 bis 267 mit der Maßgabe, daß im § 264 Abs. 1 Z 3 das Gesamtausmaß der Pension 87 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf und an die Stelle der Invaliditätspension die Knappschaftsvollpension und an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension tritt.
Fassung BGBl I 2003/71