§ 285f. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann ferner die Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel angeordnet werden.
(BGBl I 1987/605)
§ 285f. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann ferner die Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel angeordnet werden.
(BGBl I 1987/605)