§ 285d. (1) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann die Nichtigkeitsbeschwerde sofort zurückgewiesen werden:
wenn sie schon gemäß § 285a hätte zurückgewiesen werden sollen oder wenn der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund bereits durch eine in derselben Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt ist; (BGBl I 2007/93)