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§ 285b StPO (Weiß)

Weiß1. AuflJuni 2017

§ 285b.  (1) Der im § 285a erwähnte Beschluß ist vom Vorsitzenden zu fassen, und zwar in den im § 285a unter Z. 2 und 3 erwähnten Fällen nicht früher, als die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die hiezu bestimmte Frist abgelaufen ist. (BGBl Nr 423/1974, Art I Z 87)

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