Innovationspartnerschaft
Sektorenbereich
§ 285. (1) Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung sowie der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Waren, Bau- oder Dienstleistungen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem Sektorenauftraggeber und den Partnern der Innovationspartnerschaft vereinbart worden sind.

