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§ 284 StGB (Hinterhofer)

Hinterhofer6. LfgFebruar 2001

Sprengung einer Versammlung

 

§ 284 Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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