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§ 27a GenG

Zehetner2. AuflSeptember 2014

Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das abgeschlossene Geschäftsjahr über den Abschluss und den Bericht des Vorstands (§ 22 Abs. 2), über die Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen.

Paragraph eingefügt durch BGBl 1997/127.

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