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§ 27 KflG

77. LfgOktober 2015

§ 27 Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:

bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);

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