[Generalversammlung]
(1) Die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnverteilung zustehen, werden von der Gesamtheit der Genossenschafter in der Generalversammlung ausgeübt.