§ 279 (1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
die Invalidität (§ 280) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 276e besteht,