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§ 277 BVergG (Hoermandinger)

Hoermandinger2. LfgAugust 2019

Sektorenbereich

Zertifizierungen

§ 277. (1) Der Sektorenauftraggeber kann vom Bewerber oder Bieter die Vorlage eines Testberichtes einer Konformitätsbewertungsstelle oder einer von dieser ausgegebenen Zertifizierung als Nachweis für die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Ausführung des Auftrages verlangen. Der Sektorenauftraggeber hat alle Zertifikate anderer entsprechender Konformitätsbewertungsstellen zu akzeptieren.

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