Kommentare
StPO Strafprozessordnung: Kommentar, Schmölzer/Mühlbacher
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
§ 276 StPO (Koller)
Koller
1. Aufl
Juni 2017
§ 276. Für die Vertagung der Hauptverhandlung gilt § 226.
(BGBl I 2007/93)
Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?
Melden Sie sich bei Lexis 360
®
an.
Anmelden
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360
®
zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!
Stichworte
§ 276 StPO