Vierter Abschnitt
Vollziehung
§ 273. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Justiz betraut.
Vierter Abschnitt
Vollziehung
§ 273. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Justiz betraut.