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§ 271 StPO (Schwingenschuh)

Schwingenschuh1. AuflJuni 2017

9. Protokollführung

 

§ 271. (1) 1Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, für das – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – § 96 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist; es hat insbesondere zu enthalten: (BGBl I 2007/93)

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