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§ 270 StGB (Hochmayr)

Hochmayr46. LfgOktober 2023

§ 270 (1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

BGBl 1974/60 (StF StGB 1974) idF BGBl I 2017/117 (StG-Nov 2017).

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