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§ 26a KStG (Vock)

Vock35. LfgDezember 2021

§ 26a (1) 26a. § 117 Abs. 7 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist anzuwenden.

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