26. Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 26 UStG 1994)
Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, wenn im UStG 1994 nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt wird.Vollständig ausgenommen sind demnach
die zollrechtlichen Vorschriften über die passive Veredlung gemäß Art. 259 bis 262 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Unionszollkodex (UZK), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, da in § 5 Abs. 2 UStG 1994 eine gesonderte Regelung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Wiedereinfuhr von im Drittland bearbeiteten (veredelten) Gegenständen vorgesehen ist und
