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§ 26 THG (Eccher)

Eccher5. AuflAugust 2018

Verfügungen des Hofeigentümers

 

§ 26. (1) Der Allein- oder Miteigentümer eines geschlossenen Hofes wird durch die Erbteilungsvorschriften in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt.

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