§ 26 (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1969 in Kraft.
(2) Es ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1969 bewirkt werden, es sei denn, dass die Höhe der Entlohnung mit der Partei vereinbart worden ist.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben: