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§ 26 BAO

111. LfgNovember 2025

1. ABSCHNITT C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen 6. Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz

 

(1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

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