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§ 269 BVergG (Hoermandinger)

Hoermandinger2. LfgAugust 2019

Sektorenbereich

Zahlungskonditionen

§ 269. (1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2, 4 und 5 UGB sind.

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