Zweiter Abschnitt
Frühere Berechtigungen
§ 266. Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.
Zweiter Abschnitt
Frühere Berechtigungen
§ 266. Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.