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§ 25 VBG

Ziehensack26. LfgJänner 2017

§ 25 (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er

unverschuldet in Notlage geraten ist odersonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

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