§ 25 Die Einheitswerte sind auf volle 100 € nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs 1 Z 2 zwischen 150 € und weniger als 200 € mit 150 € festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe
beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs 1 Z 2 geringer ist als 150 € und
