§ 259. Der Angeklagte wird durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen: (BGBl I 2007/93)
wenn sich zeigt, daß das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei; wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe das Schöffengericht sich zur Schöpfung des Urteiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt;(BGBl I 2007/93)