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§ 257 StPO (Koller)

Koller1. AuflJuni 2017

7. Urteil des Gerichtshofes

 

§ 257.  1Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht sich das Schöffengericht zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück. 2Der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.

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