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§ 253 ASVG (Marek)

Marek78. LfgJuni 2024

ABSCHNITT II
Pensionsversicherung der Arbeiter

 

§ 253 (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.

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