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§ 252 ASVG (Marek)

Marek76. LfgApril 2023

§ 252 (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;

(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

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