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§ 24 UWG (Görg)

Görg1. AuflApril 2020

§ 24. Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

A. Allgemeines

einstweilige Verfügung

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