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§ 24 MedienG (Koukal)

Koukal4. AuflFebruar 2019

Vierter Abschnitt
Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung

 

§ 24. (1) Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.

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