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§ 246 StPO (Kroschl)

Kroschl1. AuflJuni 2017

5. Beweisverfahren

 

§ 246. (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuführen und in der Regel die vom Ankläger vorgebrachten Beweise zuerst aufzunehmen.

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