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§ 245 StPO (Kroschl)

Kroschl1. AuflJuni 2017

4. Vernehmung des Angeklagten

 

§ 245. (1) 1Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen. 2Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, so hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, daß er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen. 3Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Gründe dieser Abweichung zu befragen. 4Der Vorsitzende kann in diesem Falle sowie dann, wenn der Angeklagte eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung des Beschuldigten (§ 172 Abs. 1) vorführen lassen. (BGBl I 2007/93)

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