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§ 245 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer2. AuflJänner 2025

Tätige Reue

 

(1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.

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