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§ 244 StPO (Kroschl)

Kroschl1. AuflJuni 2017

§ 244. (1) 1Nachdem die Zeugen abgetreten sind, erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das Wort zum Vortrag der Anklage. 2Im Vortrag sind alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu begründen, wie dies zum Verständnis der Anklage erforderlich erscheint. 3Bei mehreren Angeklagten ist hiebei auf jeden einzelnen von ihnen Bezug zu nehmen. 4Falls ein Beschluss des Oberlandesgerichts vorliegt, nach dem ein Anklagepunkt zu entfallen hat, ist auch dieser zu berücksichtigen. (BGBl I 2007/93)

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