vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 241 BVergG (Goetzl/Rosenkranz)

Goetzl/Rosenkranz2. LfgAugust 2019

2. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

 

§ 241. Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Sektorenauftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Vergabeverfahren unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei beschleunigten offenen Verfahren gemäß § 246 spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln bzw. bereitzustellen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte