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§ 23 VerG

Elhenický/Ginthör/Haselberger4. AuflJuni 2025

5. Abschnitt
Haftung

 

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

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