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§ 23 StGB (Lengauer/Nimmervoll)

Lengauer/Nimmervoll48. LfgMai 2024

§ 23 (1) Wird jemand nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,

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