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§ 23 KIGG (Illedits/Illedits)

Illedits/Illedits4. AuflApril 2022

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Justiz betraut.

Fassung BGBl 1990/158

Seite 1057

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