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§ 23 GenSpaltG (Dellinger/Schellner)

Dellinger/Schellner3. AuflOktober 2023

4. Teil
Gerichtszuständigkeit und Schlussbestimmungen

 

§ 23 (1) Für die nach diesem Bundesgesetz vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sachlich zuständig.

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