§ 23 (1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:
1. | von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe ……………. | 35 Euro, |
2. | von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung | 50 Euro, |
3. | für Wiederholungsuntersuchungen…………………………………………. | 30 Euro, |

