§ 23 Im zweifelhaften Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden sei, wird das Erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.
Fassung JGS 1811/946
§ 23 Im zweifelhaften Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden sei, wird das Erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.
Fassung JGS 1811/946