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§ 23 ABGB (Kronthaler)

Kronthaler6. AuflAugust 2023

§ 23 Im zweifelhaften Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden sei, wird das Erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.

Fassung JGS 1811/946

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