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§ 238 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer2. AuflJänner 2025

Wertzeichenfälschung

 

(1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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